MiSpeL wird verbindlich: Festlegung ab Oktober 2026, Übergangsphase bis September 2027

Ruben Müller 06.08.2026

Die Bundesnetzagentur hat einen überarbeiteten Arbeitsstand zur Festlegung über die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) veröffentlicht, die sie auf Grundlage von § 85d EEG und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG erlassen will. Er ersetzt die Eckpunkte vom 17. September 2025 und erweitert den Umfang der MiSpeL-Festlegung.

Kurz zur Erinnerung: Worum es bei MiSpeL geht

Nach der bisherigen Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Abs. 3a EEG muss sich ein Betreiber entscheiden: Entweder wird ein Speicher ausschließlich mit selbst erzeugtem PV-Strom geladen und behält die volle EEG-Förderung, oder er wird flexibel bewirtschaftet und verliert sie. In der Praxis führt das dazu, dass Speicher technisch gegen Netzstrom oder gegen die Netzeinspeisung gesperrt werden — und ihr Flexibilitätspotenzial ungenutzt bleibt.

Betroffen ist dabei nicht nur die Förderung, sondern auch die Umlageseite. Soweit Netzstrom in einen Speicher geht und später wieder ins Netz zurückgespeist wird, fallen darauf keine Umlagen an — diese sogenannte Umlagesaldierung nach § 21 EnFG setzt aber gerade voraus, dass Netzstrom eingespeichert wird, und ist in der Ausschließlichkeitsoption damit ausgeschlossen.

MiSpeL löst diese Blockade mit zwei neuen Wahlmöglichkeiten auf. Die Abgrenzungsoption ordnet die Stromflüsse rechnerisch zu und erlaubt vollständigen Mischbetrieb, bei dem EEG-Förderung und Umlagevorteile anteilig erhalten bleiben. Die Pauschaloption vereinfacht die Zuordnung über pauschale Annahmen, ist dafür aber auf Solaranlagen bis 30 kWp begrenzt. Die Details zu den ursprünglichen MiSpeL-Eckpunkten haben wir in einem separaten Artikel zusammengefasst.

MiSpeL kommt — aber das erste Jahr ist ein Übergangsjahr

Die MiSpeL-Festlegung soll nach den aktuellen Planungen zum 1. Oktober 2026 wirksam werden. Neu ist allerdings eine Übergangsregelung, die für die Projektplanung wichtiger ist als das Datum selbst. Zwar verpflichtet die Festlegung Netz- und Messstellenbetreiber grundsätzlich dazu, die Inanspruchnahme der Umlageprivilegien, der Marktprämienzahlungen und der erforderlichen Zuordnungen zu ermöglichen, bis zum 30. September 2027 greift diese Pflicht jedoch noch nicht. In in dieser Zeit sind die Regelungen nur anwendbar, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden sind. Für die Pauschaloption gilt zusätzlich ein beihilferechtlicher Vorbehalt, denn sie ist frühestens ab dem Monat anwendbar, der auf die Genehmigung der Europäischen Kommission zu § 19 Abs. 3c EEG folgt.

Die Abgrenzungsoption öffnet sich für Speicher ohne geförderte PV-Anlage

Nach den bisherigen Eckpunkten musste mindestens eine EE-Anlage hinter der Einspeisestelle der geförderten Direktvermarktung per Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG zugeordnet sein. Wer einen Speicher ohne Erzeugungsanlage oder mit ausschließlich ungeförderter Erzeugung betreibt, kam nicht in die Abgrenzungsoption hinein. Diese Hürde fällt nun, da der Arbeitsstand diese Fälle jetzt ausdrücklich regelt und die Umlageprivilegien nach § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG auch dort zulässt. Konsequenterweise entfallen dabei die Voraussetzungen, die nur die EEG-Förderung betreffen — etwa die Zuordnung zu einem Direktvermarktungs-Bilanzkreis oder die Berechnung der Marktprämie anhand des Jahresmarktwerts.

Praktisch heißt das: Standalone-Großbatterien sowie PPA- und Post-EEG-Konstellationen bekommen erstmals einen geregelten Weg zur Umlagesaldierung.

Weniger Messaufwand für einfache Konstellationen — aber die Entscheidung bindet

Bislang lief die Abgrenzungsoption auf mindestens zwei eichrechtskonforme Zweirichtungszähler mit viertelstündlicher Auflösung hinaus, einen am Netzanschlusspunkt und einen am Speicher. Daran ändert sich im Grundsatz nichts, denn der Basisfall mit beiden Zählern bleibt der Regelweg. Für drei einfache Konstellationen lässt der Arbeitsstand nun aber alternativ einen vereinfachten Rechenweg zu, der mit dem Zähler am Netzanschlusspunkt auskommt — für Speicher in Co-Location mit einer EE-Anlage ohne sonstigen Verbrauch, für rein netzgekoppelte Speicher und für Speicher ohne Erzeugung, aber mit sonstigem Verbrauch. Ein Ladepunkt darf in keiner dieser Konstellationen eingebunden sein.

Das verringert den Messaufwand für diese spezifischen Fälle. In zwei der drei Fälle kann dadurch die Genauigkeit sinken. Bei der Co-Location kann der vereinfachte Rechenweg eine etwas geringere förderfähige Strommenge als der Basisfall ergeben, und beim Speicher mit sonstigem Verbrauch lassen sich die Speicherverluste nicht mehr separat ausweisen und privilegieren. Beim rein netzgekoppelten Speicher entsteht dagegen kein Nachteil — die Bundesnetzagentur hält ausdrücklich fest, dass der vereinfachte Weg dort weder besser noch schlechter stellt. Der zweite Zähler hätte in dieser Konstellation schlicht keinen Nutzen.

Für die Planung kommen zwei neue Regeln hinzu. Erstens dürfen die vereinfachten Rechenwege nicht angewendet werden, wenn die vorhandene Messtechnik die genauere Bestimmung bereits erlaubt. Zweitens ist die Wahl zwischen einfachem und vollständigem Rechenweg verbindlich und frühestens mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr umstellbar.

Fazit

Der Arbeitsstand macht MiSpeL konkret und erweitert den Anwendungsbereich. Drei Punkte können von nun an die Projektplanung beeinflussen: das Übergangsjahr bis Ende September 2027, in dem die Nutzung vom Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber abhängt; die neue Zugänglichkeit für Speicher ohne geförderte PV-Anlage; und die Festlegung des Messkonzepts, die für mindestens ein Kalenderjahr bindet.

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